Die Krankenkasse im Ausland

Rente_3.jpgWenn man als Rentner auswandert und seinen ersten Wohnsitz im Ausland anmeldet, muss man beachten, dass ein Versicherungsschutz aus einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nur bei einem Wohnsitz in Deutschland besteht. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen, die davon abhängen, ob das Zielland ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland abgeschlossen hat. Wandert man beispielsweise in ein Land aus, welches zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehört, dann bleibt die deutsche Krankenversicherung in der Regel bestehen, wenn man nur die Rente der deutschen Rentenversicherung erhält und wenn man im neuen Land keinen eigenen Leistungsanspruch hat. Zu den EWR Staaten zählen die 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) und drei der vier EFTA-Staaten (European Free Trade Association), nämlich Liechtenstein, Island und Norwegen. Wenn man in ein Land auswandert, mit dem Deutschland ein Abkommen hat (Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien und Montenegro, Türkei und Tunesien), dann bleibt die deutsche Krankenversicherung ebenfalls in der Regel bestehen. Voraussetzung ist aber auch hier, dass man neben der deutschen Rente keine weiteren Renten bezieht.

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