Der Arbeitsunfall im Ausland

Erwerbstaetigkeit_1.jpgErleidet ein deutscher Arbeitnehmer in einem anderen Staat der EU einen Arbeitsunfall, dann kann er auch in Deutschland die Erwerbsminderungsrente geltend machen. Dies hat das Bundessozialgericht am 8.12.2005 (Aktenzeichen B 13 RJ 40/04 R) entschieden und damit die bisherigen Regelungen geändert. Bisher musste zwar auch dann eine Erwerbsminderungsrente gezahlt werden, wenn der Erwerb der Rentenansprüche schon länger zurückliegt. Die Zahlung musste aber nicht erfolgen, wenn der Arbeitsunfall nicht in Deutschland passiert ist. Diese Regelung hob das Gericht aber nun auf. Sie widerspräche nämlich, so das Gericht, dem Grundrecht des Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz ohne Nachteile und Einschränkungen an jedem Ort der Europäischen Union zu wählen.

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