Wohnungsangelegenheiten

Ein Betreuer, der für den Aufgabenkreis  Wohnungsangelegenheiten (evtl. in Verbindung mit Aufenthaltsbestimmung) bestellt ist, hat die Aufgaben, sich um den Abschluss und die Erhaltung von Mietverträgen zu kümmern. Er hat sich ggf. zur Abwehr einer Wohnungskündigung mit dem Vermieter auseinanderzusetzen und vertritt den Betreuten bei Kündigungs- und Räumungsverfahren.

Falls ein Umzug in ein geeignetes Heim stattfinden soll, fällt es in seinen Aufgabenbereich, die Wohnung und den Haushalt aufzulösen. Dies beinhaltet auch die evtl. notwendige Säuberung, Sanierung und Entmüllung der Wohnung. Ist dem Betreuer bekannt, dass der Betroffene gesundheitsbedingt der Gefahr von Verwahrlosung ausgesetzt ist muss er regelmäßig die Lebensumstände und Wohnverhältnisse des Betreuten kontrollieren. In der Praxis kann führt dies häufig zu Konfrontationen  nicht nur mit den Betroffenen, sondern auch mit Familienangehörigen, die plötzlich damit leben müssen, dass ein fremder Betreuer  den gesamten Hausrat in Augenschein nimmt und ggf. über dessen Verbleib bestimmt. Oft sehen sich Betroffene oder Familienangehörige auch schon vor vollendete Tatsachen gestellt, wenn etwa der Haushalt schon aufgelöst ist und damit evtl. persönliche oder private Dinge „entsorgt“ wurden.
Wenn der Aufenthalt des Betroffenen in einem Krankenhaus oder Pflegeheim evtl. nur vorübergehend ist, soll ihm – soweit es irgendwie möglich ist – die Gelegenheit gegeben werden, in sein vertrautes Umfeld zurückzukehren.  Der Betreuer darf deshalb nicht voreilig die Wohnung des Betroffenen aufgeben und den Hausrat auflösen.  Im Gegenteil – er hat dafür zu sorgen, dass dem Betroffenen so lange es geht die Möglichkeit bleibt, in seine Wohnung zurückzukehren. Letztendlich wird es immer eine Frage der Zweckmäßigkeit und der Vermögenslage des Betroffenen sein, wie lange bei anderweitiger Unterbringung der Wohnraum beibehalten werden kann.
Problematisch ist in der Praxis die oft auftretende Frage, ob der Betreuer die Wohnung gegen den Willen des Betroffenen zwangsweise betreten darf wenn es darum geht, eine – aus hygienischen und gesundheitlich dringend notwendige – Entmüllung und Säuberung der Wohnung durchzuführen. Denn so umfangreich die Pflichten und Befugnisse des Betreuers auch sind – sie berechtigen ihn  nicht, gegen den Willen des Betroffenen die Wohnung zu betreten. Bei dem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) handelt es sich um ein grundgesetzlich geschütztes Recht, in welches nur dann eingegriffen werden kann, wenn eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist. Ein solches Gesetz wurde in anderem Zusammenhang beispielsweise mit § 326 Abs. 3 FamFG geschaffen. Dieses Gesetz ermächtigt dazu, die Wohnung des Betroffenen gewaltsam zu betreten, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat um den Betroffenen bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen einer Unterbringung zuzuführen.  Für die Säuberung und / oder Entmüllung einer Wohnung existiert ein solches spezielles Gesetz aber nicht.
Diese Fälle werden in der Praxis nicht einheitlich behandelt und auch die Rechtsprechung ist sich nicht einig über deren Handhabung. Teilweise wird vertreten, dass eine gerichtliche Genehmigung den Betreuer dazu ermächtigen kann, die Wohnung trotzdem zu betreten um ggf. eine Entmüllung und / oder Reinigung durchzuführen oder wichtige Unterlagen zu suchen etc. Teilweise wird auch der Aufgabenkreis des Betreuers  auf den Bereich „Zutritt zur Wohnung auch gegen den Willen des Betreuten“ erweitert. Dies ist aber im Hinblick auf Art. 13 GG sehr bedenklich. Es ist schon fraglich, ob ein solcher Aufgabenkreis innerhalb des § 1896 BGB überhaupt geschaffen werden kann.
Nach Auffassung des BayOblG kann die „Entrümpelung einer Wohnung“ grundsätzlich als Aufgabenkreis eines Betreuers bestimmt werden (Beschluss v. 19.06.2001, AZ: 3 Z BT 125/01).

Einigkeit besteht allerdings darüber, dass das gewaltsame Betreten und/oder Durchsuchen der Wohnung  ohne die oben beschriebene Genehmigung dann erlaubt ist, wenn ein Notstand vorliegt, der Betreuer beispielsweise konkrete Anhaltspunkte hat, dass sich der Betreute in einem lebensbedrohlichen Zustand in der verschlossenen Wohnung befindet oder etwa Brandgefahr besteht.

Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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