Vermögenssorge

Der Aufgabenkreis der Vermögenssorge umfasst die Ermittlung und Verwaltung des Einkommens und des Vermögens des Betreuten durch den Betreuer. Den Betreuer trifft die Pflicht, das Vermögen des bestmöglich zu sichern und zu mehren. Der Fokus muss für den Betreuer auf das Wohl und die vermögensrechtlichen Interessen des Betreuten gerichtet sein. Es geht darum, dass der Betreute durch die richtige Verwaltung sein Vermögen möglichst lange erhalten kann, um damit seinen Unterhalt möglichst lange bestreiten zu können. Eventuelle Streitigkeiten innerhalb der Familie oder Fragen zum Erbrecht von Familienangehörigen sind für den Betreuer in dieser Hinsicht unbeachtlich. Zu beachten ist für den Betreuer allerdings unbedingt, dass es keineswegs statthaft ist, den Betreuten bei entsprechender Vermögenslage „knapp“ zu halten. Es gehört vielmehr zu den gesetzlichen Pflichten des Betreuers, dem Betreuten seine Lebenslage und den früher gepflegten Lebensstil zu erhalten. Die Wünsche und der Wille des Betreuten nach einem vertretbaren Luxus im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten sind maßgebend (Wunschbefolgungspflicht).
Die Vertretung durch den Betreuer umfasst alle vermögensrechtlichen Fragen. Gemeint ist damit auch die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Betreuer, die dem Betreuten gegenüber Dritten zustehen. Also beispielsweise Schmerzensgeldansprüche, Forderungsansprüche, Schadensersatzansprüche, Bereicherungsansprüche gegen Dritte oder ggf. Ansprüche auf Erwerbsunfähigkeitsrente. Ebenso kann der Betreuer verantwortlich sein für Steuererklärungen, Durchführung einer steuerrechtlichen Selbstanzeige (die Durchführung eines solchen Verfahrens sollte allerdings auf einen Steuerberater übertragen werden).
Wichtig ist, dass die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, die der Betreute gegen einen Dritten hat, nicht in den Aufgabenkreis der Vermögenssorge fällt sondern in den Aufgabenkreis der Personensorge (s. u.). Des Weiteren kann die Vermögenssorge auch die Pflicht des Betreuers umfassen, die Wohnverhältnisse des Betreuten regelmäßig hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefahren zu überprüfen.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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