Die verschiedenen Aufgabenkreise des Betreuers

Wenn eine Betreuung für eine Person angeordnet wird heißt das nicht automatisch, dass alle Lebensbereiche des Betroffenen betreuungsrechtlich geregelt werden. Das Betreuungsrecht ist durchzogen vom Grundsatz der Erforderlichkeit. Das heißt, nicht nur wenn es um die Frage geht, ob eine Betreuung grundsätzlich eingerichtet wird, sondern auch für welche Lebensbereiche im Einzelnen diese eingerichtet werden soll, muss die Erforderlichkeit geprüft werden.

Die Betreuung wird also individuell nur für die Bereiche eingerichtet, in denen der Betroffene tatsächlich betreuungsbedürftig ist. Diese Bereiche werden als Aufgabenkreise bezeichnet, sie werden in den Betreuerausweis aufgenommen. Sie sind vom Richter so konkret wie möglich zu umschreiben. Die jeweiligen Aufgabenkreise begründen dann die entsprechenden Betreuerpflichten.
Die nachfolgenden Texte sollen einen Überblick über verschiedene Aufgabenkreise im Betreuungsrecht geben.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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