Aufgabenkreis Fernmeldeverkehr und Post

Der Aufgabenkreis hinsichtlich der Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post muss vom Gericht ausdrücklich angeordnet werden. Es ist nicht möglich, diesen Aufgabenkreis in eine Bestellung für „alle Angelegenheiten“ mit aufzunehmen.

Dieser Aufgabenkreis darf nur dann angeordnet werden, wenn der Betreuer seine Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und damit wesentliche Rechtsgüter des Betroffenen erheblich gefährdet oder beeinträchtigt würden. Dies könnte beispielsweise dann zu befürchten sein, wenn der Betroffene die für ihn bestimmte Post nicht begreifen, bearbeiten oder weiterleiten kann und der Betreuer deswegen wichtige finanzielle Angelegenheiten nicht wahrnehmen kann. Das heißt aber nicht, dass der Betreuer gezwungen ist, die Post immer und allumfassend zu überwachen. Es ist eine Einzelfallentscheidung, wie weit das Fürsorgebedürfnis reicht.
Es besteht weiterhin kein generelles Bedürfnis, die Telefongespräche des Betroffenen zu kontrollieren. Der Fernmeldeverkehr wird beispielsweise dann kontrolliert, wenn der Betreute durch ständige Telefonanrufe Dritte terrorisiert oder den Notruf missbraucht.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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