Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“

Es ist zulässig, dem Betreuer „alle Angelegenheiten“ – also alle relevanten Lebensbereiche –  des Betreuten als Aufgabenkreis zu übertragen. Die Einrichtung einer Betreuung für alle Angelegenheiten bedeutet für den Betroffenen den schwerwiegendsten Grundrechtseingriff, der sogar mit dem Verlust des Wahlrechts einhergeht. Deshalb darf die Anordnung einer solchen „Totalbetreuung“ nur ausnahmsweise geschehen.

Denn nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz, der das gesamte Betreuungsrecht durchzieht, kommt eine Betreuung in allen Angelegenheiten nur dann in Betracht, wenn der Betroffene keinen der für ihn wichtigen Lebensbereiche mehr selbst regeln kann. Es muss feststehen, dass er seinen Alltag, wie er sich für ihn darstellt und wie er für ihn wichtig ist, nicht selbst (auch nicht teilweise) beherrschen kann und es muss dafür Handlungsbedarf bestehen.
Nach § 276 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ist bei der Anordnung der Betreuung in allen Angelegenheiten obligatorisch ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Ein Verfahrenspfleger wird für den Betroffenen im Übrigen auch dann bestellt, wenn die Anordnung der Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheint, so hat der BGH in einem Beschluss vom 07.08.2013, AZ: XII ZB 223/13 entschieden.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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