Aufenthaltsbestimmungsrecht / Unterbringung

Voraussetzung für ein Tätigwerden des Betreuers ist die Unfähigkeit des Betreuten, seinen Willen frei bezüglich eines Aufenthaltswechsels zu bestimmen (BayObLG FamRZ 1999, 1299).
Der Betreuer hat innerhalb dieses Aufgabenkreises folgende Verpflichtungen:
Er muss dafür sorgen, dass der Betreute – bei Bedarf –  seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer seiner Erkrankung gerecht werdenden Einrichtung / Wohnform bekommt. Die Wünsche des Betreuten müssen berücksichtigt werden. Die Einrichtung / Wohnung ist von dem Betreuer zusammen mit dem Betreuten (wenn dies aufgrund des Gesundheitszustandes des Betreuten möglich ist) zu besichtigen und zu beschaffen. Ein ggf. notwendiger Umzug ist von dem Betreuer zu organisieren, bei geschäftsunfähigen Betreuten sind entsprechende Verträge vom Betreuer abzuschließen, z. B. Spedition, aber auch Wohn-, Betreuungs- und Heimverträge für den zukünftigen Aufenthalt. Sämtliche melderechtlichen Verpflichtungen sind vom Betreuer durchzuführen. Der Betreuer kann berechtigt sein, nach gerichtlicher Genehmigung, einen evtl. bestehenden Mietvertrag des Betreuten über seine bisherige Wohnung zu kündigen.
Falls gleichzeitig der Aufgabenkreis der „Gesundheitssorge“ auf den Betreuer übertragen wurde muss eine evtl. notwendige Medikation innerhalb der Wohnform mit dem behandelnden Arzt besprochen werden.
Die „Unterbringung“ gehört auch zum Aufgabenkreis der „Aufenthaltsbestimmung“. Die darf nur dann realisiert werden, wenn zusätzlich zum Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ noch die „Gesundheitssorge“ als Aufgabenkreis übertragen wurde. Besteht die Notwendigkeit einer Unterbringung muss die Unterbringung an sich, bzw. unterbringungsähnliche Maßnahmen, vom Betreuer in die Wege geleitet werden.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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