Qualifikation des Arztes

Der in einem Betreuungsverfahren zur Gutachtenerstellung beauftragte sachverständige Arzt soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ist die Qualifikation nicht ohne weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes zu erkennen, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen.

BGH Beschl. v. 07.08.2013, XII ZB 188/13

Im Fall einer psychisch kranken Frau wurde mehrmals ein Verfahren zur Betreuerbestellung angeregt und wieder eingestellt. Die involvierte sachverständige Ärztin kam in mehreren Gutachten jeweils zu dem Ergebnis, dass keine Indikation für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung gegeben war.

Nachdem die Betroffene zum wiederholten Male im Krankenhaus behandelt wurde, kam es erneut zur Anregung einer gesetzlichen Betreuung. Daraufhin wurde durch das Gericht die Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens angeordnet. Beauftragt war diesmal ein Sachverständiger, der sich als „ärztlicher Gutachter“ bezeichnet hatte. Auf der Grundlage dieses Gutachtens wurde vom Gericht schließlich eine Berufsbetreuung angeordnet. Hiergegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt, die vom Landgericht zurückgewiesen wurde. Die daraufhin eingelegte Rechtsbeschwerde der Betroffenen hatte dagegen Erfolg. Der BGH stellte klar, dass obwohl der Sachverständige „ärztlicher Gutachter“ war, die mit der Sache befassten Gerichte Feststellungen zur Qualifikation des  Arztes hätten treffen müssen. Die Prüfung der ärztlichen Sachkunde konnte nicht deshalb entfallen, weil in den früheren (jeweils eingestellten) Betreuungsverfahren bereits eine Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie als Sachverständige tätig geworden ist. Zwar hatte diese inhaltlich die gleiche Diagnose gestellt, allerdings kam sie in beiden Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung für die Betroffene gerade nicht indiziert sei. Das Gericht hatte seine Entscheidung zur Betreuerbestellung offensichtlich auch nicht auf diese Gutachten gestützt, sondern gerade die Einholung eines neuen Gutachtens für erforderlich gehalten, um die für die Betreuerbestellung notwendigen Feststellungen zu treffen. Wenn aber vom Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt wird und die gerichtliche Entscheidung dann darauf gestützt wird, muss dieses Gutachten den formalen Anforderungen (hier fachliche Qualifikation des Arztes) des Gesetzes genügen.

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