Ärztliche Aufklärung

Immer wieder hören wir von Fällen, bei denen Ärzte vor einer ärztlichen Behandlung nicht die entsprechende ärztliche Aufklärung getätigt haben, weil sie davon ausgingen, dass der Betreute dies ja nicht mehr verstehen könne. Aus dem Recht eines jeden Menschens auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie auf Wahrung seiner Menschenwürde (Art. 2, 1 GG) folgt die Pflicht, medizinische Maßnahmen nur mit der Einwilligung des Patienten vorzunehmen (§ 630 d Abs. 1 S. 1 BGB). Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient vor der Einwilligung entsprechend der gesetzlichen Regelung nach § 630e Abs. 1 bis 4 BGB aufgeklärt wurde. Nur wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, das Für und Wider einer medizinischen Maßnahme abzuwägen, fehlt es ihm in einem derartigen Fall an der Einwilligungsfähigkeit, ist die Entscheidung des gesetzlichen Betreuers einzuholen, wobei sich der Arzt versichern muss, ob der Betreuer hierfür überhaupt eingeteilt wurde.

Im Notfall muss der Arzt das Betreuungsgericht anrufen (§§ 1908 I, 1846 BGB). Problematisch sind in der Praxis vielfach die Fälle, dass sich der Betreuer vom Arzt das Aufklärungsformular zuschicken lässt, um dies sodann unterzeichnet zurück zu geben. Ob die Übersendung eines solchen Formulars, ohne über die Krankheit direkt zu sprechen oder den ärztlichen Eingriff zu sprechen, hält der Unterzeichner für mehr als bedenklich.

Gefährlich ist die Situation dann, wenn der Betreuer nicht zu erreichen ist und die Einwilligungsfähigkeit oder Aufklärungspflicht durch einen Vertreter des Betreuers ersetzt wird. Der Betreuer muss nach dem Gesetz sein Amt höchst persönlich ausüben und darf nicht umfänglich jemanden anderes mit der Vollmachtwahrnehmung beauftragen.

Klargesellt werden muss, dass ein Betreuer nicht automatisch über ärztliche Behandlungen entscheiden kann. Entscheidend ist die Einwilligungsfähigkeit. Kann der Patient im großen und ganzen das Für und Wider eines Eingriffs abwägen, ohne dass er geschäftsfähig sein muss, kann er auch entscheiden. Der Betreuer muss hier nicht eingebunden werden.

Im Einzelfall ist für den Arzt empfehlenswert, über die Einwilligungsfähigkeit ein neurologisches und psychiatrisches Gutachten einzuholen, damit er hier auch kein Haftungsrisiko eingeht.

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