Diagnoseirrtümer, die auf eine Fehlinterpretation erhobener Befunde zurückzuführen sind, werden von der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet. Denn Irrtümer bei der Diagnoseerstellung sind nicht zwingend die Folge eines vorwerfbaren Versehens des behandelnden Arztes, weil die Symptome einer Erkrankung nicht immer eindeutig sind sondern auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sein können. Ein Fehler liegt daher erst dann vor, wenn die diagnostische Bewertung für einen gewissenhaften Arzt nicht vertretbar erscheint.
OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 23.12.2008, 8 U 146/06