Welche Rolle spielt der Betreuer bei medizinischen Untersuchungen?
Ärztliche Maßnahmen sind nur zulässig, wenn der Patient in diese einwilligt. Ansonsten können sie einen rechtswidrigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten darstellen. Für diese Einwilligung muss der Patient allerdings einwilligungsfähig sein. Dies ist im Betreuungsrecht oft ein problematischer Punkt. Es ist aber nicht so, dass grundsätzlich alle Personen, die unter Betreuung stehen, auch automatisch einwilligungsunfähig sind. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Geschäftsfähigkeit an.
Der Betreuer, der für den Aufgabenkreis „Gesundheitssorge“ bestellt ist, muss sich ein Bild davon machen, ob der Betroffene in der Lage ist, in eine konkret anstehende med. Maßnahme / Untersuchung einzuwilligen. Einwilligungsfähigkeit bedeutet, dass der Betroffene nach entsprechender ärztlicher Aufklärung den Sinn, die Tragweite und die Art der Untersuchung versteht, eine Entscheidung dazu treffen und danach handeln kann. Dies hängt in der Praxis immer von den Einzelumständen ab. Geht es um Routinemaßnahmen wie z. B. Röntgen, CT, Zahnbehandlung etc., kann bei einem Betroffenen die Einwilligungsfähigkeit klar vorliegen. In diesem Fall kann der Betroffene selbst über die anstehende Untersuchung / Behandlung entscheiden. Die Frage nach der Zustimmung (oder gar Anwesenheit) des Betreuers stellt sich nicht.
Beim gleichen Betroffenen können aber kompliziertere Maßnahmen notwendig sein, für die er evtl. nicht einwilligungsfähig ist. Dann muss der Betreuer nach hinreichender Aufklärung durch den Arzt über die Einwilligung entscheiden (oder Genehmigung des Gerichts einholen). In diesem Zusammenhang müssen wieder die allgemeinen Grundsätze des Betreuungsrechts beachtet werden, d. h. wichtige Angelegenheiten sind vorher mit dem Betroffenen zu besprechen, sofern dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft, die Wünsche des Betroffenen sind zu beachten.
Sollte der Arzt im Rahmen einer (Routine-)Untersuchung im Zweifel über die Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen sein, kann er entweder die Untersuchung (auf eigenes Risiko) durchführen oder den Betreuer kontaktieren. Dieser hat dann die Entscheidung bezüglich der Einwilligung zu treffen (bzw. bei schwerwiegenden Maßnahmen die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen).
Hilfreich bei der Frage, ob ein Betroffener einwilligungsfähig ist oder nicht kann u. U. das Gutachten sein, das bei der Entscheidung über die Betreuerbestellung angefertigt wurde. Grundsätzlich gibt es jedenfalls keine verbindliche Feststellung bezüglich der Einwilligungsfähigkeit der Betroffenen.