Widerruf der Schenkung wegen Antrag auf Betreuung

wiederruf.jpgDas OLG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 13.01.1998 (Az: 22 U 56/97), dass eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen werden kann, wenn der Beschenkte grundlos eine Betreuung des Beschenkten beantragt. Das OLG verwies auf die Rechtsprechung des BGH, wonach ein grundloser Antrag auf Entmündigung oder Einrichtung einer Gebrechlichkeitspflegschaft als eine Verfehlung gewertet werden kann, die den Widerruf der Schenkung ermöglicht (vgl. BGH, NJW 1980, 1789; NJW 1993, 1577). Voraussetzung ist aber, dass der Beschenkte diesen Antrag ohne stichhalte Gründe gestellt hat (vgl. BGH, NJW 1980, 1789).Für das inzwischen geltende Betreuungsrecht, welches an die Stelle der Entmündigung oder Einrichtung einer Gebrechlichkeitspflegschaft getreten ist, kann nichts anderes gelten. In diesem zu entscheidenden Fall hatte der beschenkte Sohn den Betreuungsantrag für seine Mutter damit begründet, dass in ihrer Wohnung unhaltbare Zustände herrschten und dass diese zu oft Alkohol konsumiert. Der Ortsbesichtungstermin des damals zuständigen Amtsgerichts zeigte aber, dass die Wohnung der Mutter in tadellosen Zustand war und dass es keinen Hinweis auf Alkoholmissbrauch gab, was durch eine Krankenschwester bestätigt wurde. Der Sohn hatte deswegen die ihm geschenkten 6.000 € zurückzuzahlen.

Themen
Alle Themen anzeigen