Die Großeltern haften nur dann bei Leistungsunfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils, wenn dem anderen Elternteil ausschließlich die Betreuung und nicht auch eine Erwerbstätigkeit zur Deckung des Lebensunterhalts des unterhaltsberechtigten Kindes zugemutet werden kann. Bei der nachrangigen Haftung der Großeltern gilt der Gleichrang von Betreuungs- und Barunterhalt gem. § 1606 III 2 BGB nicht.
Die Klägerin verlangt nach der Trennung mangels Leistungsfähigkeit ihres Ehemannes von dessen Eltern Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind. Die Klägerin selbst bezieht nur Unterhaltsvorschuss und Sozialhilfe, erwerbstätig ist sie nicht. Die beantragte Prozesskostenhilfe wurde ihr versagt, woraufhin sie Beschwerde einlegte, welche keinen Erfolg hatte.
Insoweit war ihr Vortrag zu einer Unterhaltsverpflichtung der Großeltern unschlüssig. Erst wenn die Leistungsunfähigkeit beider Elternteile feststeht, greift die nachrangige Haftung der Großeltern. Zunächst hat die mangelnde Leistungsfähigkeit eines Elternteils zur Folge, dass sich der Haftungsanteil des anderen Elternteils nach § 1606 III 1 BGB erhöht, auch dann, wenn der Elternteil bereits Betreuungsunterhalt leistet. Im Verhältnis zwischen den Eltern ist der Bar- und Betreuungsunterhalt gleichgestellt, nicht jedoch im Verhältnis zwischen nachrangig Haftenden. Der betreuende Elternteil muss sich daher, soweit ihm dies zumutbar und mit dem Kindeswohl vereinbar ist, zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, um so selbst wegen der Ersatzhaftung für den Kindesunterhalt zu sorgen. Sollte ihm dies nicht möglich sein, hat er schlüssig und substantiiert vorzutragen. Insoweit genügt der pauschale Verweis auf die eigene fehlende Erwerbstätigkeit und das Alter des Kindes nicht.
Auch dann, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nur auf Grund der Zurechnung fiktiver Einkünfte zur Unterhaltszahlung verurteilt wurde, der Kindesunterhalt jedoch mangels Einkommen nicht vollstreckt werden kann, greift diese sogenannte Ausfallhaftung. Wird der Barunterhalt dann von dem anderen Elternteil gedeckt, billigt ihm die Rechtsprechung einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den zahlungsunfähigen Elternteil zu.
Tanja Stier
Rechtsanwältin