Beschwerderecht in Betreuungssachen

Grundsätzlich steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG). Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

Ergänzend hierzu gilt gemäß § 303 Absatz 2 FamFG, dass das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung auch dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie einer Person seines Vertrauens zustehen kann, wenn die Beschwerde im Interesse des Betroffenen ist. Dies gilt aber nur dann, wenn vorbenannte Personen im ersten Rechtszug am Verfahren beteiligt worden sind.

Für die Beteiligung gilt nach § 274 FamFG folgendes:
Es gibt Personen, die das Gericht am Verfahren beteiligen muss. Das sind der betroffene Betreute; der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist; und der Bevollmächtigte einer Vorsorgevollmacht, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist. Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Für Angehörige gilt das nicht. Hier steht es im Ermessen des Gerichts, ob es im Interesse des Betroffenen, dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens beteiligt.

Wichtig ist es daher, immer bereits in erster Instanz einen Antrag auf Hinzuziehung zum Verfahren als Beteiligter zu stellen – sei es, dass es überhaupt um die Bestellung eines Betreuers geht oder dass es um eine Beschwerde gegen den fremden Betreuer geht.

Patricia Richter
Rechtsanwältin
LL.M. (Maastricht University)

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