Diese Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung durch das Vormundschaftsgericht ist nach dem Gesetzeswortlaut unanfechtbar. Der BGH hat dem Betroffene die Möglichkeit der Beschwerde gegeben, wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint. Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor, wenn das Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher persönlich gehört oder wenn die psychiatrische Untersuchung ohne Anhaltspunkte für eine Betreuungsbedürftigkeit durchgeführt werden soll.
Der Beschluss des BGH vom 14.03.2007 kann bei Interesesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.