Bei der Betreuerbestellung spielt die persönliche Anhörung des Betroffenen durch den Richter eine wichtige Rolle. Sie dient einerseits dem Recht des Betroffenen selbst, vor Gericht rechtliches Gehör zu finden.
Sie ist aber andererseits auch ein zentraler Punkt der dem Gericht obliegenden Amtsermittlungspflicht. Sie hat vor allem zum Ziel, dem Richter die Möglichkeit zu verschaffen, sich selbst einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Die Art und den Umfang der Anhörung bestimmt der Richter nach pflichtgemäßem Ermessen selbst.
Diese Amtsermittlungspflicht besteht im Übrigen auch dann, wenn der Betroffene selbst bei Gericht anregt, eine Betreuung für sich einzurichten. Auch dann muss er angehört werden, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Denn durch die Anhörung und den damit verbundenen persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht die nötige Tatsachengrundlage, aufgrund derer sie später die Betreuung einrichtet oder eben nicht. Wenn die Betreuung etwa abgelehnt wird, ohne dass der Betroffene angehört wurde, wird ihm der durch das Betreuungsrecht gewährleistete Erwachsenenschutz ohne ausreichende Grundlage entzogen.
s. BGH, Beschluss v. 29.01.2014, AZ: XII ZB 519/13