Die Folgen der unterbliebenen Anhörung im Betreuungsverfahren

Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der erstmaligen Bestellung eines Betreuers persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen.
Diese persönliche Anhörung muss nicht unbedingt in einem Termin bei Gericht stattfinden, sondern kann beispielsweise auch in der Wohnung des Betroffenen erfolgen.
Problematisch ist oft, dass sich die Betroffenen weigern, diesen Anhörungstermin wahrzunehmen. In diesen Fällen hat das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich die Möglichkeit, das Verfahren nach § 34 Abs. 3 FamFG auch ohne persönliche Anhörung des Betroffenen zu beenden. Nach der Rechtsprechung ist die Anwendung dieser Vorschrift auch im Anwendungsbereich von § 278 FamFG , also bei der erstmaligen Betreuerbestellung nicht ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 – XII ZB 120/14 – FamRZ 2014, 1543 Rn. 11 ff.).
Da die Anhörung in Betreuungssachen aber nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient, darf das Betreuungsgericht nach § 34 FamFG grundsätzlich nur dann ohne persönliche Anhörung entscheiden, wenn und soweit § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG  beachtet wurde.

Das heißt, die dort zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen muss vom Gericht in Erwägung gezogen und geprüft worden sein. Wenn die Vorführung des Betroffenen nach dieser Vorschrift vom Gericht als unverhältnismäßig eingestuft wird und zudem alle zwanglosen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Betroffenen anzuhören bzw. sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, dann besteht die Möglichkeit, das Verfahren auch ohne Anhörung zu beenden. In dem entsprechenden Gerichtsbeschluss müssen die Erwägungen des Gerichts nachvollziehbar ausgeführt sein, aus denen sich ergibt, dass die Vorführung des Betroffenen  unverhältnismäßig und damit unzulässig wäre. Das Gericht muss grundsätzlich alle zur Verfügung stehenden Mittel nutzen, die Anhörung des Betroffenen durchzuführen um so die Sachverhaltsaufklärung so gewissenhaft wie möglich zu gewährleisten.
Folge einer fehlerhaft unterbliebenen Anhörung des Betroffenen vor der Betreuerbestellung ist die Aufhebung des Beschlusses zur Betreuerbestellung. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht hinsichtlich der Betreuerbestellung anders entschieden hätte, wenn die Anhörung ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre.
Vgl. BGH, Beschl. v. 26.11.2014, AZ: XII ZB 405/14:
Vor der Bestellung eines Betreuers darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG nur dann von der Anhörung des Betroffenen absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.

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