Nach einem Beschluss des Landgericht München ist die betroffene Person zwingend anzuhören, bevor eine gesetzliche Betreuung eingesetzt werden kann. Dies kann nur für solche Fälle entfallen, in denen eine Anhörung eine Gefährdung der Gesundheit des Betroffenen zur Folge hätte oder der Betroffene seinen Willen offensichtlich nicht kundtun kann. Soweit angenommen wird, dass Letzeres vorliegt, muss das Gericht von amtswegen ermitteln und ein Sachverständigengutachten bzgl der Unfähigkeit der Willensbekundung einholen.
Die fehlende Anhörung stellt einen Verfahrensmangel dar, der bei fehlender Nachholung nicht geheilt werden kann.