Betreuung – persönliche Anhörung

Nach § 278 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich (!) anzuhören. Es hat sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Diesen persönlichen Eindruck soll sich das Gericht in dessen üblicher Umgebung verschaffen, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht widerspricht.

§ 278 Abs. 2 FamFG

Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über den möglichen Verlauf des Verfahrens. In geeigneten Fällen hat es den Betroffenen auf die Möglichkeit der Vorsorgevollmacht, deren Inhalt sowie auf die Möglichkeit einer Registrierung bei dem zentralen Vorsorgeregister nach § 78a Abs. 1 der Bundesnotarordnung hinzuweisen. Das Gericht hat den Umfang des Aufgabenkreises und die Frage, welche Person oder Stelle als Betreuer in Betracht kommt, mit dem Betroffenen zu erörtern. Wichtig ist in diesem Zusammenhang § 278 Abs. 4 FamFG:

Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 FamFG unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden.

Noch wichtiger ist § 278 Abs. 5 FamFG:

Weigert sich derjenige, gegen den ein Betreuungsantrag gestellt wurde, vor Gericht zu erscheinen, dann kann das Gericht durch die betroffene Behörde ihn gewaltsam vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach § 278 Abs. 1 FamFG mitzuwirken.

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