Anhörung des Betroffenen auch im Beschwerdeverfahren

Auch im Beschwerdeverfahren besteht die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen, § 68 Abs. 3 FamFG. Allerdings kann das Gericht diese persönliche Anhörung ausnahmsweise nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG im Beschwerdeverfahren weglassen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug stattgefunden hat und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Sobald allerdings die Möglichkeit der freien Willensbildung des Betroffenen erstmals in der Beschwerdeinstanz entscheidungserheblich wird, sind durch eine persönliche Anhörung des Betroffenen stets zusätzliche Erkenntnisse i. S. d. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG zu erwarten.
BGH, Beschl. v. 16.10.2013 – XII ZB 320/13

Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem die Beschwerdeführerin zunächst mit der Einrichtung einer Betreuung einverstanden war. In so einem Fall wird vom Gericht dann nicht geprüft, ob die Betroffene (noch) dazu in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden (§ 1896 Abs. 1a BGB). Nachdem die Betroffene dann aber mit der Beschwerde geltend machte, sie wolle doch keine Betreuung, da sie in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln und zudem verlangte, von einem anderen Arzt untersucht zu werden, hat sich die Sachlage verändert. Deshalb musste das Gericht nun (erstmals) prüfen, ob die Einrichtung der Betreuung gegen den Willen der Betroffenen ist. Da damit die Möglichkeit der freien Willensbildung in der Beschwerdeinstanz erstmals entscheidungserheblich wurde, musste die Betroffene persönlich angehört werden, da aus dieser Anhörung neue Erkenntnisse zu erwarten waren.

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