Die Anhörung eines Betroffenen im Betreuungsverfahren, die durchgeführt wurde, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, daran teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft und kann zur Aufhebung der Betreuung führen. Anders liegt der Fall aber ausnahmsweise dann, wenn das Gericht vor der Anhörung des Betroffenen nicht erkennen konnte, das die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich ist und aus diesem Grund daran gehindert war, den Verfahrenspfleger schon vor der Anhörung des Betroffenen zu bestellen. Diese Umstände hat das Gericht in den Entscheidungsgründen zur Betreuerbestellung nachvollziehbar dazulegen. (s. BGH, Beschluss v. 15.05.2019, AZ: XII ZB 57/19)