§ 279 FamFG – Anhörung sonstiger Beteiligter

Der Betroffene kann gem. Abs. 3 die Anhörung einer nahestehenden Person verlangen.

·         Das Gericht sollte von sich aus den Betroffenen auf diese Möglichkeit hinweisen, vor allem weil das für den weiteren Verlauf des Verfahrens auschlaggebend sein kann.

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