Kürzlich hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass in den Fällen, in denen der Erblasser in einem Pflegeheim verstirbt, das Nachlassgericht am Ort des Pflegeheimes für die Erteilung eines Erbscheines zuständig ist und nicht das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuvor gewohnt hat.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Erblasser in einem Krankenhaus verstirbt. Im Unterschied zu einem Aufenthalt in einem Pflegeheim ist der Aufenthalt in einem Krankenhaus zeitlich begrenzt. Der Aufenthalt in einem Krankenhaus erfolgt zu medizinischen Zwecken und ist lediglich ein Begleitumstand, der keinen Wohnsitz begründet. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim hingegen ist auf Dauer angelegt, wobei der Wohnzweck im Vordergrund steht.
OLG Düsseldorf- Beschl. v. 27.08.2009 – I – Sa 1/09
Tanja Stier
Rechtsanwältin