Wohnraumkündigung im Betreuungsrecht

Der Betreuer kann nicht ohne weiteres ein Mietverhältnis über Wohnraum, den der Betreute
gemietet hat, kündigen. Er bedarf nach § 1907 BGB der Genehmigung des
Betreuungsgerichts. Dies gilt auch, falls das Mietverhältnis aus irgendwelchen anderen
Gründen aufgehoben wird. Der Gesetzestext von § 1907 BGB lautet wie folgt:
(1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat,
bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. 2Gleiches gilt für eine
Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet ist.
(2) Treten andere Umstände ein, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses in
Betracht kommt, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht unverzüglich mitzuteilen,
wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung
umfasst. 2Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch Kündigung
oder Aufhebung eines Mietverhältnisses aufgeben, so hat er dies gleichfalls unverzüglich
mitzuteilen.
(3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag, durch den der
Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Betreuer der
Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre
dauern oder vom Betreuer Wohnraum vermietet werden soll.
Insbesondere bedeutsam ist § 1907 Abs. 2 BGB. § 1907 Abs. 2 BGB spricht nur von der
Möglichkeit, dass auch die sonstigen Arten von Aufhebung des Mietverhältnisses dem
Betreuungsgericht mitzuteilen sind.
Wichtig ist, dass der entsprechende Aufgabenkreis des Betreuers „Mietverhältnis oder die
Aufenthaltsbestimmung“ mitumfassen muss. Das Vormundschaftsgericht kann in einem
derartigen Fall, nur aufgrund von § 1837 Abs. 1, 2 BGB beratend tätig werden.
Wichtig ist allerdings auch, dass gemäß § 1837 Abs. 2 BGB durch das
Vormundschaftsgericht Anordnungen gegenüber dem Betreuer erfolgen können, in welcher
Form der Räumungsprozess geführt werden und ob er überhaupt geführt werden soll. Die
Praxis, die der Unterzeichner erlebt hat, beweist aber, dass die Betreuer für die
entsprechenden Kündigungen die Genehmigungen oftmals erhalten, ohne dass große
Vorverhandlungen bzw. Vorermittlungen durch das Betreuungsgericht stattfinden.

Themen
Alle Themen anzeigen