Bei gestaltung der Vorsorgevollmacht in der Weise, dass der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht unbedingt erteilt und den Bevollmächtigten intern anweist, dass grds. erst bei Eintritt des Vorsorgefalles von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden soll, muss der Vollmachtstext eindeutig ergeben, dass die Anweisung bzw. die Bedingung nur im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten gilt.
Ist der Vollmachtstext insoweit nicht eindeutig oder zweifelhaft, so kann vom Grundbuchamt eine klarstellende zusätzliche Erklärung des Vollmachtgebers verlangt werden, aus welcher sich ergibt, dass die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt werden soll oder der Nachweis (z.B. öffentliche Urkunde), dass die Vorasussetzungen für den Bebrauch der Vollmacht erfüllt sind.