Vertretungsmacht der Eltern bei Erbauseinandersetzung unter Geschwistern

Erfolgt die Erbauseinandersetzung zwischen einem volljährigen und einem minderjährigen Kind, so muss ein Ergänzungspfleger gem. § 1909 BGB bestellt werden. Der Tatbestand des § 1629 Abs. 2 i. V. m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB, der den Ausschluss der Vertretungsmacht von einem Vormund  bei Rechtsgeschäften zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinen Verwandten in gerader Linie andererseits regelt, ist hinsichtlich beider Elternteile in dieser Fallkonstellation erfüllt. In diesen Fällen muss der konkrete Interessenwiderstreit auch nicht nachgewiesen werden. Der Ausschluss der Vertretungsmacht erfolgt kraft Gesetz.

Tanja Stier

Rechtsanwältin

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