Der Verbraucher kann bereits dann, wenn eine Erhöhung der Strompreise diskutiert oder bekannt gegeben wird, gegenüber dem Anbieter den Einwand der Unbilligkeit nach § 315 BGB erheben, da ein unbilliger Strompreis nicht verbindlich ist.
Unser Trick: man muss nicht darauf warten, bis eine Preiserhöhung öffentlich bekannt gegeben wird, man kann aber auch noch innerhalb der Frist von drei Jahren ab der Bekanntgabe den Einspruch erheben.
Einen Musterbrief, in welchem der Preiserhöhung widersprochen wird und Ihr Anbieter zur Offenlegung der Kalkulation aufgefordert wird, können Sie durch das Anklicken des nachfolgenden Textes aufrufen. Der Einspruch gegen die Strompreiserhöhung
Unser Trick: Sie sollten das Schreiben als Einschreiben verschicken, damit Ihr Anbieter nicht behaupten kann, er hätte den Einspruch nicht erhalten.
Sollte der Anbieter bereits die Erhöhung bekannt gegeben haben, dann besteht die Möglichkeit, dass nur der bisher gezahlte Preis weiter gezahlt wird, bis Sie selbst oder das zuständige Gericht rechtskräftig über den höheren Preis und dessen Billigkeit entschieden hat.
Unser Trick: kündigen Sie Ihre Einzugsermächtigung und zahlen Sie die künftigen Abschläge unter der Anwendung der bisherigen Preise pünktlich selbst.
Der Verbraucher muss bei seinem Einspruch nicht einmal beweisen, dass die Erhöhung des Strompreises unbillig ist. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 5.02.2003 (Aktenzeichen VIII ZR 111/02) liegt die Beweislast beim Anbieter. Viele Anbieter erklären dem Verbraucher nach seinem Einspruchschreiben oft, dass
• die Billigkeitskontrolle nicht greift, da ein Wettbewerb bestehen würde,
• die Billigkeitskontrolle ausgeschlossen sei,
• der Anbieter seine Kalkulationen nicht offen legen muss,
• der Unbilligkeitseinwand zurückgewiesen wird,
• Eine Bestätigung der Billigkeit durch einen Wirtschaftsprüfer ausreicht oder
• sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf Wasser und nicht aus Strom bezieht.
Diese Erklärungen sind jedoch aufgrund von eindeutiger und langjährig gefestigter Rechtsprechung falsch und unzutreffend.
Vielmehr muss der Anbieter dem Verbraucher die Billigkeit einer Preiserhöhung beweisen.
Sollten Sie auch danach noch von der Unbilligkeit überzeugt sein, dann können Sie weiterhin die Billigkeit bemängeln und die Zahlung des erhöhten Preises verweigern.
Unser Trick: Achten Sie in Ihrem Vertrag darauf, ob eine höhere Gebühr anfällt, falls Sie keine Einzugsermächtigung erteilen. Sollte die der Fall sein, sollten Sie nicht die gesamte Ermächtigung widerrufen, sondern die Ermächtigung auf die alten Preise beschränken.
Es besteht aber natürlich auch die Möglichkeit, die Unbilligkeit von einem Gericht feststellen lassen.
Derartige Verfahren laufen bereits in Neuwied, Euskirchen, Heilbronn, Hamburg und Bremen.
Es empfiehlt sich aber für ein solches Verfahren einen Anwalt hinzuzuziehen. In Koblenz zum Beispiel wurde nämlich eine Klage eines Verbrauchers zurückgewiesen, da sie schlecht formuliert war.
Das Versorgungsunternehmen selbst wird in der Regel nicht vor Gericht gegen den protestierenden Anbieter klagen. Erstens kassiert es auch durch die bisher gezahlten Preise sehr gut und es läuft Gefahr, dass das Gericht die Preiserhöhung kassiert und dann alle Kunden weniger zahlen müssen. Zweitens muss der Anbieter vor Gericht seine Kalkulation offen legen. Da diese Kalkulationen jedoch gut gehütete Betriebsgeheimnisse sind, ist eine Klage des Unternehmens gegen einen Verbraucher nicht sehr wahrscheinlich.
Unser Trick: Die Rechtsschutzversicherungen haben bei den bisherigen Klagen die Kosten übernommen.