Im Gegensatz zu Personen, die eine gleichgeschlechtlich, eingetragene Lebenspartnerschaft führen haben Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft kein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß §52 Abs.1 nr. 2a StPO.
Demzufolge kann sich ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht auf ein Aussageverweigerungsrecht gegenüber der Polizei, dem Staatsanwalt oder dem Richter aufgrund der nichtehelichen Lebensgemeinschaft berufen. Des Weiteren zählen Partner der nichteheliche Lebensgemeinschaft auch nicht zu näheren Angehörigen im Sinne des Strafrechts.