Wenn ein nichteheliches Kind eines verheirateten Elternteils von dessen Ehepartner angenommen wird, spricht man von der so genannten Stiefkindadoption. Erfolgte diese Adoption bis zum 1. Juli 1998, bleibt das gesetzliche Erbrecht des Kindes gegenüber dem leiblichen Elternteil bestehen. Nunmehr gilt aber, dass das Kind gegenüber seinem Adoptivvater bzw. – mutter und dessen Ehegatten, also einem leiblichen Elternteil, gesetzlicher Erbe ist, das gesetzliche Erbrecht gegenüber dem anderen leiblichen Elternteil aber verliert.