Die Erbengemeinschaft ist eine sog. „geborene Liquidationsgemeinschaft“, das heißt ihr primäres Ziel ist die Auseinandersetzung des Nachlasses. Sie ist weder rechts- noch parteifähig. Die Erbengemeinschaft ist hinsichtlich ihres Zwecks zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr weder bestimmt noch geeignet. Sie ist kein eigenständiges Rechtssubjekt, da alle Erben nur gemeinschaftlich handeln können. Sie sollen lediglich ein Sondervermögen bis zur Auseinandersetzung gemeinsam verwalten. Somit kann Vertragspartei nicht die Erbengemeinschaft sein. Im Streitfall sind die einzelnen Erben als Kläger anzusehen.
Das Urteil des BGH vom 17.10.2006 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.