BGH, Beschluss vom 13.08.2009
Bei der Prüfung, ob die Räumungsvollstreckung bei einem hochbetagten Mieter wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte i. S. d. § 765a ZPO darstellt, darf nicht nur auf eine akute Lebensgefahr während des Räumungsvorgangs abgestellt werden.
Vielmehr muss auch in die Beurteilung hineinfließen, ob schwerwiegende gesundheitliche Risiken, die aus einem Wechsel der gewohnten Umgebung resultieren, gegeben sind.
Tanja Stier
Rechtsanwältin