Räumungsschutz bei Herzinfarktrisiko statt- bisher- Suizidgefahr

Sofern durch die Zwangsvollstreckung Leib oder Leben des Schuldners gefährdet sein könnte, so ist dies zu unterlassen.
Auch wenn sich verschiedene Risiken durch die Zwangsvollstreckung ergeben könnten, können ähnliche Ansprüche geltend gemacht werden.

Ein Arzt, der im vorliegenden BGH- Fall der Schuldner ist, soll geräumt werden.
Allerdings ist dieser Suizid gefährdet, und nach seiner Aussage in der LG- Verhandlung, auch Herzinfarkt gefährdet.
Dies möchte der Schuldner mithilfe von Attesten belegen.
Das LG weist dies zurück, da es nicht begründet genug erscheint; als Fachmann könne er seine Erkrankung näher erläutern.

Der BGH allerdings ist anderer Meinung. Sofern aufgrund der Zwangsvollstreckung eine Gefahr für Leib oder Leben des Schuldners besteht, muss in jedem Einzelfall unter Abwägung der einzelnen Interessen geprüft werden, ob eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung nötig ist.
Die Interessen des Gläubigers sind in Hinsicht auf einen effektiven Rechtsschutz, wie auch auf eine Durchsetzbarkeit der Zwangsvollstreckung genauestens abzuwägen.
Trotzdem hat das LG gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen.
Das LG hätte die Pflicht gehabt, dem Schuldner zu erklären, dass seine Behauptungen nicht ausreichend sind.
Das Recht des Schuldners besteht selbst dann, wenn dieser berufliche Kenntnisse besitzt.

Praxishinweis:

Die Entscheidung des BGH ist nicht nur in Hinblick auf die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs relevant.
Ebenso ist festzustellen, dass es keine neue Entscheidung auf die Frage gibt, ob die Gefährdung von Leib oder Gesundheit des Schuldners eine Verzögerung der Vollstreckung begründet.
Es ist zu sehen, dass im vorliegenden Fall, der Schuldner zuerst eine Suizidgefahr, die von sich ausgehe, als Begründung nannte.
Diese Begründung hätte eine Verzögerung der Vollstreckung rechtfertigen können, trotzdem konnte er diesen Grund gegen einen anderen tauschen, namentlich seine Herz-/ Kreislauferkrankung.
Dies hat zur Folge, dass eine erneute Abwägung der Interessen, Schuldner- Gläubiger, basierend auf die Grundsätze, die vom BGH und BVerfG erarbeitet wurden, erfolgen muss.
Eine weitere Folge, die diese Entscheidung des BGH mit sich zieht ist, dass sich das Zwangsvollstreckungsverfahren wegen mehreren Erkrankungen des Schuldners, auf eine lange Zeit verzögern kann.
Fraglich ist, wie solche Fälle abschließend behandelt werden sollen. Dies lässt der BGH offen.
Selbstverständlich muss man davon ausgehen, dass der Schuldner seine Erkrankung nicht ausnutzen darf, und somit die Vollstreckung auf Dauer untersagt wird.
Um dies zu vermeiden, müsste der Schuldner all seine Krankheiten in dem Moment schon vortragen, in dem er davon Kenntnis hat.
Damit man auch die Sicherheit hat, dass die Erkrankungen nicht schon seit langer Zeit bekannt sind, müsste man seinen Arzt vernehmen, der dies auch bestätigt.
Falls dies allerdings nicht erfolgt, so geht dies zu seinen Lasten.

BGH, Beschluss vom 13. 03. 2008- 1 ZB 59/ 07

Tanja Stier

Rechtsanwältin

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