Es entspricht allgemeiner Rechtsanschauung, dass auch ein Beteiligter, dessen Prozessfähigkeit verneint worden ist, wirksam Rechtmittel einlegen kann mit dem Ziel, eine andere Beurteilung seiner Prozessfähigkeit zu erreichen.
(BGH, Urt. v. 22.12.82-V ZR 89/80; BGHZ 86, 184)