Damit der Erblasser nicht schon zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen verschenkt und dadurch der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten nicht ausgehöhlt wird, hat der Gesetzgeber in § 2325 BGB den so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch bestimmt. Durch diesen Anspruch kann der Pflichtteilsberechtigten von dem oder den Erben eine entsprechende Erhöhung seines Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einen Großteil seines Vermögens verschenkt hat. Der Pflichtteilsberechtigte wird durch den Anspruch so gestellt, wie wenn das verschenkte Vermögen noch im Nachlass vorhanden wäre. Eine Erhöhung scheidet aber dann aus, wenn zwischen der Schenkung und dem Erbfall schon zehn Jahre verstrichen sind oder es sich um bloße Anstandsschenkungen gehandelt hat. Eine Ausnahme hierzu gilt aber bei Schenkungen an den Ehegatten. In einem solchen Fall gilt die 10-Jahresfrist erst ab Auflösung der Ehe.
Achtung:
Mit der Erbrechtsreform zum 01.01.2010 hat sich auch das Pflichtteilsergänzungsrecht geändert. Die Ausschlussfrist für solche Pflichtteilsergänzungsansprüche wird flexibler. Die Erbrechtsreform sieht vor, dass für die Berechnung des Pflichtteiles die Schenkung immer weniger Berücksichtigung findet., je länger sie zurückliegt.
Das heißt in der Praxis:Liegt die Schenkung ein Jahr vor dem Erbfall, wird sie voll angerechnet. Im zweiten jahr wird die Schenkung nur noch zu 9/10 angerechnet., im dritten Jahr dann zu 8/10, usw. Diese neue Regelung soll zu einer Abmilderung der Alles-oder Nichts"- Lösung führen.