Ein Partnerschaftsvermittlungsunternehmen hat einen sog. Partnerschaftsvermittlungsvertrag mit einer 62-jährigen Dame abgeschlossen, wonach sie sich verpflichtet hat, für die Bekanngabe von 8 Anschriften 7.540 € zu zahlen. Dieser Vertrag wurde vom OLG Düsseldorf zu recht als sittenwidrig angesehen, weil die Leistung der Partnervermittlung völlig außer Verhältnis zur Entgeltzahlung durch die Seniorin war, immerhin 942,50 € pro Anschrift. Selbst wenn der Vertrag nicht sittenwidrig gewesen wäre, so war eine Mitarbeiterin der Partnervermittlung zum Vertragsschluss in die Wohnung der Dame gekommen, so dass dieser Vertrag jedenfalls widerruflich war.
Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.10.2007 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.