Der Verkauf einer Immobilie, die im Eigentum einer unter Betreuung stehenden Person steht, erfordert gemäß Art. 271 Abs. 2 Código Civil die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das Gericht kann für diese Entscheidung nach freiem richterlichen Ermessen Familienangehörige befragen. Eine Pflicht dazu besteht jedoch weder auf Seiten des Gerichts noch auf Seiten des Vormunds.
Familienangehörige haben nach spanischem Recht kein Vorkaufsrecht.
Dr. Carlos Wienberg
Dr. Karl Felix Oppermann
Wienberg Abogados, Barcelona