Nur ein Partner ist Mietvertragspartner:
Zieht der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu dem Anderen in dessen gemietete Wohnung, hat der Vermieter dies generell zu genehmigen. Am Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter ändert sich nichts, solange keine Abänderung des Mietvertrags erfolgt. Der Vermieter kann weiterhin nur die Miete vom Vertragspartner verlangen. Das Gesetzt handelt den Einzug des Partners als Untermiete.
Kommt es zur Trennung, hat nur derjenige Partner das Recht in der Wohnung zu bleiben, der Vertragspartner ist. Der Andere Partner, der nicht direkt am Mietvertrag beteiligt ist, hat kein Bleiberecht.
Beide Partner sind Mietvertragspartner:
Haben beide Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Mietvertrag gemeinsam geschlossen, müssen sie gesamtschuldnerisch die Miete erbringen. Der Vermieter kann die gesamte Miete von jedem der beiden Partnern einmal monatlich verlangen. Darf diese aber nicht doppelt kassieren. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete besteht auch nach der Auflösung der Partnerschaft fort. Bezahlt der in der Wohnung Verbliebende seine Miete nicht, kann der Vermieter den anderen zur Kasse bitten
Einen gemeinsam geschlossenen Mietvertrag können nur die beiden „Ex – Partner“ gemeinsam, nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, kündigen. Wenn nur ein Partner die Kündigung des Mietvertrags unterzeichnet ist diese unwirksam.
Kommt es zur Trennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ist es äußert schwierig eine grundsätzliche Entscheidung zu treffen welcher Teil in der Wohnung bleiben soll, da beide Partner Mietvertragspartner sind. Grundsätzlich dürfte der Partner bevorzugt werden, der als schutzbedürftiger erscheint. Allerdings ist zu beachten, dass der Vermieter nicht dazu verpflichtet ist mit demjenigen Mieter der in der Wohnung bleiben will das Mietverhältnis fortzusetzen.