Wie bereits oben angeführt sind die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Familienangehörigen im Sinne des Sozialrechts.
Sodass aufgrund der fehlenden ehelichen ausgestalteten Rechtsbeziehung ein Arzt grundsätzlich nicht mit dem anderen Partner über die Gesundheit oder über die Krankheitsgeschichte des anderen Partners sprechen darf. Der Partner wird wie jeder fremde Dritte behandelt. Des Weiteren darf der Partner auch nicht über medizinische Maßnahmen bezüglich des anderen Partners entscheiden wenn ihm die dazugehörige Berechtigung des Anderen fehlt.
Umgehen kann man diese Regelung allerdings indem der Patient den Arzt von seiner Schweigepflicht gegenüber dem Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft befreit. Da jedoch kein rechtlicher Anspruch auf diese Schweigepflichtbefreiung besteht, den man vor Gericht durchsetzten könnte, ist es sinnvoll entsprechende Befreiungen allgemein schon vorab zu erteilen. Üblicherweise werden diese in Form eines Partnerschaftsvertrages geregelt.