Im konkreten Fall wurde eine Wohnung zwangsversteigert. Der Erbwerber kündigte sodann das Mietverhältnis zwischen ihm und dem Mieterehepaar. Dieses war im hohen Alter (81 bzw. 85 Jahre), schwer krank und lebte seit über 40 Jahren in der Mietwohnung. Die Beendigung des Mietverhältnisses würde für die Mieter eine Härte bedeuten, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist, so dass das Seniorenehepaar die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen konnte.
Das Urteil des AG Witten 20.10.2006 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.