Kontrollbetreuung – Erforderlichkeit

Wie grundsätzlich bei jeder Einrichtung einer Betreuung, kann auch ein Kontrollbetreuer nur dann gegen den Willen des Betroffenen bestellt werden, wenn er nicht mehr dazu in der Lage ist, einen eigenen freien Willen zu bilden. Eine Kontrollbetreuung ist dann erforderlich, wenn der Verdacht besteht, dass durch die Vollmacht, bzw. durch den Vorsorgebevollmächtigten der Betreuungsbedarf des Betroffenen (Vollmachtgeber) nicht abgedeckt wird. Dieser Verdacht muss durch hinreichende konkrete Anhaltspunkte untermauert sein. Wenn zur Begründung einer Kontrollbetreuung Interessenskonflikte zwischen dem Vollmachtnehmer und Vollmachtgeber vorgetragen werden, hat das Gericht die Aufgabe, aufzuklären ob diese Interessenskonflikte tatsächlich bestehen und ob sie so schwerwiegend sind, dass die Einrichtung einer Kontrollbetreuung tatsächlich gerechtfertigt ist.
Anders kann ein solcher Fall dann zu beurteilen sein, wenn der Vollmachtgeber anwaltlich vertreten ist. Denn dann kann die Wahrung seiner Interessen durch die anwaltliche Vertretung verwirklicht werden.
25.09.2019

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