Keine generelle Beteiligung Dritter am Betreuungsverfahren

Die Bestellung zum generellen Beteiligten im Rahmen einer langjährigen Betreuung für alle aktuell und künftig anfallenden Einzelverfahren ist nicht zulässig, LG Freiburg, Beschl. v. 25.06.2013, AZ: 4 T 2/13.
Eine generelle Beteiligung ist dem Verfahrensrecht des FamFG fremd. Innerhalb eines rechtlichen Betreuungsverfahrens gibt es einzelne Verfahren zu verschiedenen Themen. Da das Gesetz nur für einige einzelne Verfahren überhaupt die Möglichkeit vorsieht, Dritte daran mit den dann auch daraus resultierenden Rechten wie z. B. die Akteneinsicht oder Beschwerdebefugnis, zu beteiligen, ist eine generelle Beteiligung am „ganzen“ Betreuungsverfahren grundsätzlich nicht möglich.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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