Ist auch für die Vereinbarung einer Mieterhöhung (Nachtrag zum Mietvertrag) zwischen Eltern als Betreuer und behindertem Kind ein Ergänzungsbetreuer zu bestellen?

Wenn Eltern, die zu Betreuern ihres erwachsenen, behinderten Kindes bestellt wurden, mit diesem Kind als Vermieter einen Mietvertrag abschließen möchten, muss ein Ergänzungsbetreuer zum Abschluss des Mietvertrages bestellt werden. Andernfalls würde es sich um ein unzulässiges und unwirksames „In-sich-Geschäft“ handeln.

Gilt dies auch für einen Nachtrag zum Mietvertrag (Mieterhöhung), der später zwischen den Eltern als Vermieter und dem Kind vereinbart wird?

Ja. Auch die wirksame Vereinbarung eines Nachtrags zum Mietvertrag erfordert die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen. Dazu sind die Eltern als Betreuer und gleichzeitig als Vermieter des Kindes nicht befugt, auch hier würde es sich um ein unwirksames „In-sich-Geschäft“ handeln. Es muss deshalb auch in diesem Fall vorübergehend ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden. Die Ergänzungsbetreuung ist nach Vornahme der Erklärung des Betreuers wieder aufzuheben.

 

 

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