Wenn ein Ehepartner unter Betreuung gestellt werden soll bedeutet dies nicht nur für den Betroffenen selbst erhebliche Veränderungen und Einschnitte, sondern auch für den Partner. Denn es ist bei weitem nicht automatisch so, dass in einem solchen Fall der Ehepartner zum Betreuer bestellt wird.
Es kommt in der Praxis nicht selten vor, dass auch in einem solchen Fall ein Fremdbetreuer eingesetzt wird, der dann weitreichende Rechte besitzt, die schließlich Auswirkungen auf beide Ehepartner haben. Der andere Ehepartner ist dann lediglich „Beteiligter“ am Betreuungsverfahren, mit bestimmten Informations- und Akteneinsichtsrechten, deren Handhabung letzten Endes aber im Ermessen des Gerichts liegen.
Aus dem Gesetz (§ 1896 BGB) ergibt sich, dass eine Betreuung nur eingerichtet wird, wenn „andere Hilfen“ nicht möglich sind. Damit ist auch die Hilfe eines Ehegatten gemeint. Wenn er die benötigte Unterstützung für den Betroffenen leisten kann, ist eine anderweitige Betreuungsanordnung nicht erforderlich und damit nicht zulässig.
Soweit, so gut. Bis dahin denken viele Ehepaare, die sich im Ernstfall darauf verlassen, dass der andere alle notwendigen Angelegenheiten für ihn regeln wird. Nicht bedacht wird aber von den meisten Menschen, dass der andere Ehepartner rechtlich nicht vertretungsberechtigt ist, er ist nicht in seiner Funktion als Ehepartner rechtlicher Vertreter des anderen. Sobald im rechtlichen Raum Handlungsbedarf für den Betroffenen besteht stößt die eheliche Partnerschaft an dieser Stelle – so gut sie auch ausgestaltet sein mag – an ihre Grenzen. Denn die rechtliche Vertretung ist das Wesen des Betreuungsrechts. Der gerichtlich bestellte Betreuer ist der rechtliche Vertreter des Betroffenen und kann daher für ihn rechtlich verbindliche Entscheidungen treffen. Der Ehegatte kann dies nur dann, wenn er entweder selbst als Betreuer bestellt wird – was nicht unbedingt der Fall sein muss. Die Entscheidung, wer Betreuer wird, liegt beim Betreuungsgericht.
Oder wenn die Ehegatten rechtzeitig eine wirksame Vorsorgevollmacht erstellt haben, in der sie sich gegenseitig mit entsprechenden Rechten ausgestattet haben. Eine wirksame Vorsorgevollmacht geht einer Betreuerbestellung vor.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin