Vorsorgevollmacht
Ausdrücklich als solche bezeichnete Vorsorgevollmachten gibt es in Estland nicht, die Gesetzgebung hat hierfür bisher keinen Bedarf erkannt.
Es gibt die Möglichkeit, eine Vollmacht nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zu erstellen. Die allgemeine Vollmacht gilt dann als beendet, wenn der Bevollmächtigte stirbt oder selbst unter Betreuung gestellt wird.
Gesetzliche Betreuung / Betreuungsverfügung
Jede geschäftsfähige Person kann für den Fall, dass es zu einer gesetzlichen Betreuung kommen sollte, eine Person vorschlagen, die als Betreuer eingesetzt werden soll (Betreuungsverfügung).
Das Gericht ist bei der Betreuerauswahl grundsätzlich an diesen Vorschlag gebunden. Nur dann, wenn die Einsetzung der vorgeschlagenen Person als Betreuer nicht den Interessen des Betroffenen entspricht kann das Gericht davon abweichen und eine andere Person als Betreuer bestimmen. Grundsätzlich muss der Betreuer dazu geeignet sein, die Interessen des Betroffenen zu vertreten. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang vom Gericht auf die Beziehung zwischen Betroffenem und Betreuer Rücksicht zu nehmen. Die Betreuungsverfügung muss nicht in einer bestimmten Form erstellt werden und wird nicht registriert.
In der Regel erfolgt die Bestellung eines Betreuers für alle Aufgabenbereiche. Es ist aber grundsätzlich möglich für verschiedene Aufgabenbereiche mehrere Betreuer einzusetzen.
Patientenverfügung
In Estland gibt es keine Möglichkeit, eine Patientenverfügung zu erstellen. Auch hierfür hat der estnische Gesetzgeber bisher keinen Bedarf erkannt.