Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, indem eine Seniorin eine Grundstücksschenkung an ihre Tochter wegen persönlicher Verarmung widerrufen wollte, welch in der ehemaligen DDR notariell beurkundet worden war, der Eintrag ins Grundbuch jedoch erst mit der Eingliederung in die BRD erfolgte. Eine Grundstücksschenkung ist erst dann vollzogen, wenn auch die Entragung im Grundbuch erfolgt ist. Bis dahin ist kein rechtsverbindlicher Vertrag entstanden, so dass gem. Art. 232 § 1 EGBGB eine solche Schenkung dem deutschen BGB unterliegt mitsamt dem Rückforderungsrecht des verarmten Schenkers nach § 528 BGB.