Generalvollmacht

Immer wieder wird in der Praxis der Unterschied zwischen General- und Vorsorgevollmacht
nicht gemacht. Auch Notare schreiben oftmals über die Vollmacht, die an sich eine
Vorsorgevollmacht sein sollte, „Generalvollmacht“. Richtig ist es den Unterschied zu kennen.
Der Unterschied zwischen General- und Vorsorgevollmacht liegt darin, dass die
Generalvollmacht sich auf alle Rechtsgeschäfte bezieht, die in Vermögensangelegenheiten
getroffen werden können. Dazu zählen nicht nur die Verträge selbst, sondern auch die
vorbereitenden Handlungen, wie entsprechende Anträge bei den Banken oder Versicherungen
zu bestellen oder entsprechende Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen zu begleichen,
soweit dies im Interesse des Vollmachtgebers ist.
Wichtig: Die Generalvollmacht ist aber nicht identisch mit einer Vorsorgevollmacht, weil
eine Vorsorgevollmacht auch die privaten Bedürfnisse und Bereiche wie
ärztliche Versorgung, Aufenthalt, Vermögen, Post oder Telefon oft abdecken soll.
Ist in der Vollmacht nur eine Generalvollmacht enthalten, so wird dadurch nicht die
Vorsorgevollmacht ersetzt. Leider wird hier auch in der Praxis oft der Begriff der
Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht vermischt. Man muss die Vollmachten genau
durchsehen, was inhaltlich wirklich gemeint war. Auch die ursprüngliche Zielsetzung und
Grundlage für die Erstellung einer Generalvollmacht ist meistens völlig eine andere, wie bei
der Vorsorgevollmacht. Die Vorsorgevollmacht erstellt man für eine Situation, in der man
nicht mehr handeln kann. Sie sollte immer sofort wirksam sein. Die Generalvollmacht soll für
bestimmte Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte eine Vollmacht sein und betrifft nicht die
persönlichen Bereiche, wie Gesundheit oder Aufenthalt. Die Vorsorgevollmacht betrifft den
Bereich „Personenvorsorge“ und „Vermögensvorsorge“. Die Generalvollmacht betrifft den
Bereich „Rechtsgeschäfte“ und erstreckt sich nicht per se auf die Vertretung in ärztlichen oder
medizinischen Fragen oder Aufenthalt oder Unterbringung in irgendein Pflegeheim.

 

 

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