Fristlose Kündigung oft unwirksam?

In Betreuerprozessen wird oftmals übersehen, dass es auch die Voraussetzungen für ein
außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 BGB rechtswirksam
eingehalten werden müssen. Gemeint ist, dass es oftmals vorkommt, dass gegenüber dem
Betreuer als Empfangsberechtigte die fristlose Kündigung ausgesprochen wird und die
Vermieter in manchen Fällen allerdings die fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 3 BGB
auf Abmahnung stützen, die nur dem Betreuten zugegangen sind. § 543 Abs. 3 BGB verlangt
nämlich, wenn ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vorliegt, dass vorher eine
Abmahnung erfolgt sein muss. Die Abmahnung ist nur dann nicht notwendig, wenn sie
offensichtlich zu keinem Erfolg führen kann. Die Abmahnung ist auch nicht notwendig, wenn
Mietzahlungsverzug vorliegt. Die Abmahnung ist zwar keine Willenserklärung. Die
Vorschriften über Willenserklärungen sind aber analog auf die Abmahnung anzuwenden. Im
Klartext bedeutet dies, dass nach § 131 BGB dem Geschäftsunfähigen oder beschränkt
geschäftsfähigen Mieter wirksam eine Abmahnung nicht zugesandt werden kann, genauso
wenig eine Fristsetzung mit der Aufforderung, gewisse Missstände einzustellen. Hat der
Geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsunfähige Mieter noch gar keinen Betreuer, so
bleibt nur dem Vermieter in einem solchen Fall die Möglichkeit gemäß § 1896 BGB einen
Betreuer zu bestellen. Für den Rechtsstreit benötigt er einen Prozesspfleger nach § 157 ZPO.

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