Erstattungsfähige Betreuungsdienstleistungen durch Dritte?

Aus dem Grundsatz der persönlichen Betreuung nach dem § 1897 Abs. 1, § 1901 BGB folgt,
dass der Betreuer seine Aufgaben grundsätzlich nicht, auch nicht in Fällen vorübergehender,
etwa urlaubs- und krankheitsbedingter, insgesamt auf einen Dritten übertragen darf.
Tätigkeiten eines solchen "Vertreters" sind daher grundsätzlich auch nicht vergütungsfähig.
Eine Ausnahme gilt nur, soweit in Fällen konkret absehbarer zeitlicher Begrenzung der
Verhinderung die Bevollmächtigung eines Dritten ihrem Inhalt und Zweck nach darauf
gerichtet ist, trotz der Abwesenheit des bestellten Betreuers die persönliche Betreuung durch
diesen gerade aufrecht zu erhalten. Beschränken sich etwa die Aufgaben des Vertreters
darauf, als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen und ggf. den Kontakt zu dem bestellten
Betreuer herzustellen, um diesem im Bedarfsfall ein schnelles Tätigwerden zu ermöglichen,
so ist das mit dieser Verfahrensweise verbundene Ziel nicht die Delegation des
Betreueramtes, sondern dessen sachgerechte Fortführung durch den bestellten Betreuer selbst
auch für den Zeitraum von dessen vorübergehender Verhinderung. In diesem Rahmen mag
der Bevollmächtigte dann auch zu untergeordneten Hilfstätigkeiten technischer Art, z.B. der
Entgegennahme von Mitteilungen, der Beschaffung und Vorbereitung von Unterlagen oder
der Ausführung vorbereiteter Überweisungen, befugt sein, ohne dass dadurch der
Vergütungsanspruch des Betreuers für diese Tätigkeiten berührt wird. Denn das schlichte
Abarbeiten derartiger überschaubarer konkreter Einzelaufgaben ohne nennenswerte
Entscheidungskompetenzen in Angelegenheiten des Betreuten beeinträchtigt den gesetzlich
vorgegebenen Grundsatz der persönlichen Betreuung nicht. Vergütungsfähig sind damit,
soweit sich die Einschaltung eines Dritten in die Tätigkeit des bestellten Betreuers in den
vorbezeichneten Grenzen hält, auch die zur sachgerechten organisatorischen Abwicklung
erforderlichen Informationsgespräche zwischen dem Betreuer und seinem
Bevollmächtigten  dafür spricht schon, dass derartiger Informationsaufwand im Falle einer
vorsorglich angeordneten Delegationsbetreuung (§ 1899 Abs. 4 Fall 2 BGB) in gleicher
Weise anfiele.

Themen
Alle Themen anzeigen