Der BGH hat mit Beschluss vom 20.03.2019 AZ.: XII ZB 334/18 deutlich ausgeführt, wann
jemand zum Betreuer geeignet ist. Er weist daraufhin, dass wenn man den Begriff Eignung
eines Betreuers genau definiert, es zwei Teile des Begriffes gibt.
Es gibt eine sachliche und persönliche Komponente, nach der ein Betreuer überprüft werden
muss.
Während die sachliche Eignung in Bezug auf die konkreten Aufgaben, die im Rahmen des
gerichtlich festgelegten Aufgabenkreises anfallen können, vorliegen muss, betrifft die
persönliche Eignung alle Aufgabenbereiche (Bienwald/Sonnenfeld/Harm/Bienwald
Betreuungsrecht 6 Aufl. § 1897 Rn. 71). Denn der Betreuer muss in jedem Fall mit der von
ihm betreuten Person persönlichen Kontakt herstellen und im jeweils erforderlichen Umfang
aufrechterhalten (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 68). Die persönliche Eignung muss also neben
den Fähigkeiten zur Besorgung spezifischer Angelegenheiten vorliegen. Maßgebend für die
Eignungsprüfung ist es, ob der Betreuer zur Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen
und zu der dafür erforderlichen persönlichen Betreuung in der Lage ist
(Bienwald/Sonnenfeld/Harm/Bienwald Betreuungsrecht 6 Aufl. § 1897 Rn. 76). Wie die
persönliche Eignung betrifft auch eine persönliche Unzuverlässigkeit alle Aufgabenbereiche.
Denn die in einem Lebensbereich sichtbare Unzuverlässigkeit eines Betreuers begründet
Zweifel auch für alle anderen Angelegenheiten (vgl. Jurgeleit Betreuungsrecht 4. Aufl. &
1897 BGB Rn. 17). Mithin ist danach zu unterscheiden, ob der Mangel an Eignung in
sachlicher oder in persönlicher Hinsicht besteht.